Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (zB ohne Aufdruck des Firmenlogos) werden ertragsteuerlich grundsätzlich nicht anerkannt (keine Betriebsausgaben). In der Verwaltungspraxis werden aber (kleine) Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten trotzdem als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner sind umsatzsteuerlich jedenfalls steuerbar. Das bedeutet, dass der bei Einkauf der Geschenke geltend gemachte Vorsteuerabzug bei der Zuwendung an den Geschäftspartner rückgängig gemacht werden muss. Der Unternehmer hat bei Geschenken an Geschäftspartner also keinen Vorsteuerabzug. Ausgenommen von der “Rückgängigmachung” des Vorsteuerabzuges sind Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro netto pro Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.

Aufwendungen bzw Ausgaben für geringwertige Werbeträger (zB Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw) können zudem ganz vernachlässigt werden; hier steht der Vorsteuerabzug also zu.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind beim Unternehmer jedenfalls eine Betriebsausgabe und beim Arbeitnehmer bis 186 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei allerdings um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Handy, usw) handeln. Bargeschenke sind beim Arbeitnehmer immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Auch Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer sind umsatzsteuerlich steuerbar. Das bedeutet wiederum, dass der bei Einkauf der Geschenke geltend gemachte Vorsteuerabzug bei der Zuwendung an den Arbeitnehmer rückgängig gemacht werden muss. Der Unternehmer hat also auch bei Geschenken an Arbeitnehmer keinen Vorsteuerabzug.

Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies ist der in der Praxis daher am häufigsten auftretende Fall.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Beriebsausflüge sind bis zu  365 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Noch Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für nähere Auskünfte und Erklärungen zur Verfügung!

Stand: 10. November 2011
hoffentlich verständlicher gemacht am: 13. Dezember 2011 ;-)

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