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Wie sind Zuschüsse für Carsharing bei Mitarbeitern von der Lohnsteuer befreit?

Februar 2023, Steuernews TV

Mit dem zweiten Teil des Teuerungs-Entlastungspakets wurden ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit. Wie ist Carsharing im Sinne dieser Steuerbefreiung definiert? Welche Vorgaben gibt es für den Zuschuss? Ihr Update in der neuen Ausgabe von Steuernews-TV.

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Wie sind Zuschüsse für Carsharing bei Mitarbeitern von der Lohnsteuer befreit?

Mit dem zweiten Teil des Teuerungs-Entlastungspakets wurden ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200,00 € pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Carsharing im Sinne dieser Steuerbefreiung ist

  • die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern (auch E-Scooter),
  • die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und
  • vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt (auch z. B. mit Hilfe einer Onlineplattform) werden können.

Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroauto) verwendet werden. Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.